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Pressemitteilung vom 24.11.2024
Region
Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid: Darum lehnen Finanzämter zahlreiche Anträge ab
Grundstückseigentümer, die gegen ihren Grundsteuerwertbescheid Einspruch erhoben haben, stehen vor Herausforderungen. Die Finanzämter lehenenin den kommenden Wochen viele Anträge ab, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen.
Symbolbild (Foto: Pixabay)Region. Grundstückseigentümer, die Einspruch gegen ihren Grundsteuerwertbescheid eingelegt haben, können unter bestimmten Bedingungen eine Aussetzung der Vollziehung ihres Bescheids beantragen (sogenannte AdV-Anträge). Soweit die Finanzverwaltung einem solchen AdV-Antrag entspricht, werden zwar die Grundsteuerbescheide durch die Gemeinden zugestellt, die darin festgesetzte Grundsteuer ist je nach Umfang der gewährten Aussetzung jedoch vorerst nicht bzw. in nicht vollem Umfang zahlen.

Laut Bundesfinanzhof ist es jedoch erforderlich, dass bei AdV-Anträgen, die sich ausschließlich auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift berufen, zusätzlich ein besonderes individuelles Interesse für die Gewährung dieses vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragen werden muss. In vielen Fällen fehlt jedoch die Begründung eines solchen besonderen Interesses. Daher lehnen die Finanzämter in den kommenden Wochen solche AdV-Anträge ab, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen.

Die Einsprüche selbst bleiben davon aber unberührt. Die Bearbeitung der Einsprüche, soweit sich diese auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des Bewertungs- und Grundsteuerrechts beziehen, wird von den Finanzämtern solange zurückgestellt, bis zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

Wichtig zu wissen
Übersteigt der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den Verkehrswert des Grundstücks um mindestens 40 Prozent, können 50 Prozent des Grundsteuerwerts für bis zu zwölf Monate ausgesetzt werden. Detaillierte Informationen hierzu unter: lfst.rlp.de/nachrichten-1 (PM)
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