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Pressemitteilung vom 25.12.2024 |
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Region |
Steueränderungen 2025: Was Bürger jetzt wissen müssen |
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Das Jahr 2025 beginnt mit einigen Steueränderungen. "Dabei sind angesichts der aktuellen Situation die verschiedenen Maßnahmen eher kleinteilig. Dies liegt auch daran, dass einzelne Steuergesetze aufgrund des Auseinanderbrechens der Ampelregierung aktuell auf Eis liegen", so die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. |
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Region. Noch vor dem Ampel-Aus wurde neben dem Jahressteuergesetz 2024 auch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verabschiedet, mit dem der Grundfreibetrag rückwirkend für das Jahr 2024 von 11.604 Euro auf 11.784 Euro angehoben wurde.
Die übrigen Tarifstufen werden entsprechend angepasst, lediglich die sogenannte Reichensteuer beginnt unverändert bei 277.826 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von 3.192 Euro auf 3.306 Euro pro Kind und Elternteil.
Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts
Ab dem 1. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuer und Grundstücksbesitzer müssen sich auf geänderte Grundsteuerbescheide einstellen. Als Reaktion auf die BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2024 wurde in das Grundsteuergesetz eine Regelung aufgenommen, welche den Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Werts ermöglicht. Damit möchte der Gesetzgeber eine mögliche Verfassungswidrigkeit des sog. Bundesmodells verhindern.
Steuerpflichtige erhalten danach künftig die Möglichkeit, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen, wenn der festgestellte den nachgewiesenen niedrigeren Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. Gesetzlich wird nun geregelt, dass in solchen Fällen der niedrigere sogenannte gemeine Wert anzusetzen ist. Hier kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden.
Pflege- und Betreuungsleistungen
Die Gewährung von Steuerermäßigungen bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzt ab 2025 den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus, so wie es für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Handwerkerleistungen bereits heute der Fall ist.
Kinderbetreuungskosten
Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung von maximal 6.000 Euro, also höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Begrenzung von zwei Dritteln der Aufwendungen wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf 80 Prozent der Aufwendungen von maximal 6.000 Euro, also auf 4.800 Euro, erhöht.
Elektronische Beantragung von Kindergeld
Im Zuge der Digitalisierung soll die Antragstellung für das Kindergeld in Zukunft grundsätzlich elektronisch erfolgen. Die gesetzliche Änderung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass vermehrt elektronische Antragstellungen erfolgen und gefördert werden sollen. Eine elektronische Antragstellung soll ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein (zum Beispiel keine einfache E-Mail). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll aber auch weiterhin zulässig bleiben.
Neuregelung zu kleinen Photovoltaikanlagen
Um die Energiewende voranzutreiben, soll es attraktiver werden, auf oder am eigenen Haus eine Photovoltaikanlage zu installieren. Zu diesem Zweck ist mit Geltung ab 2022 bereits eine Steuerbefreiung für bestimmte kleine Anlagen eingeführt worden. Für die Anwendung der Steuerbefreiung wird die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nun für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 Kilowatt (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem betragen. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, das heißt jedes Überschreiten der Grenze führt zum Entfall der kompletten Steuerbefreiung. Die Änderung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Verluste bei Termingeschäften
Seit 2021 durften Verluste aus sogenannten Termingeschäften, etwa Optionen oder Futures, im Wesentlichen nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften bis maximal 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden. Ähnliches galt zum Beispiel für wertlose Wertpapiere, bei denen die Veräußerungskosten den Erlös überstiegen. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschränkung der Verlustverrechnung für nicht vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes erklärt hat, hat der Gesetzgeber nun endlich auf die geäußerte Kritik reagiert, die seit Einführung dieser Verlustnutzungsbeschränkung erhoben wurde. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird diese Regelung nun rückwirkend seit ihrer Einführung aufgehoben, sodass Verluste wieder unbegrenzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können. Dies gilt rückwirkend für alle Veranlagungszeiträume, für die noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.
Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags
Mit einer Erbschaft sind auch häufig erhebliche Kosten verbunden, unter anderem für die Bestattung, ein Grabmal und die Verteilung des Nachlasses. Im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung kann dafür eine sogenannte Erbfallkostenpauschale geltend gemacht werden. Der bisherige Erbfallkostenpauschbetrag wird ab dem Monat, der auf die Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 folgt, von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht.
Erbschaftsteuerstundung bei Wohnimmobilien
Wer eine Wohnimmobilie geschenkt bekommt oder erbt, muss unter Umständen mit einer hohen Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuerbelastung rechnen. Bereits heute kann auf Antrag eine Stundung von bis zu zehn Jahre gewährt werden, soweit die Erwerber die Steuer nur durch einen Verkauf des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden jedoch lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt bestimmte Kriterien erfüllen. Nun wurde vom Gesetzgeber die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Fall einer Erbschaft wird die Stundung zinslos gewährt.
Steuererklärungsfrist
Für die Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 gibt es nur noch dann eine längere Frist, wenn die Abgabe durch Steuerberater erfolgt. In diesem Fall verschiebt sich die Frist bis zum 30. April 2026. Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst machen, gilt wieder die reguläre Frist, das heißt, die Steuererklärung 2024 muss bis spätestens 31. Juli 2025 an das Finanzamt geschickt werden.
Fazit
Was das neue Jahr an finanziellen Entlastungen bei der Steuer bringen wird, lässt sich noch nicht abschließend beantworten. Denn nach dem Ampel-Aus lässt sich derzeit keine Prognose abgeben, ob und - falls ja - wann welche weiteren Änderungen auf den Weg gebracht werden. Grund genug, frühzeitig den Rat kompetenter Steuerberater in Anspruch zu nehmen. Orientierungshilfe bei der Suche gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. (PM/red)
Quelle: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
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Pressemitteilung vom 25.12.2024 |
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