NR-Kurier |
Ihre Internetzeitung für den Kreis Neuwied |
|
Pressemitteilung vom 22.01.2025 |
|
Region |
Fristverlängerung: Widerspruch gegen Kassenbescheid leicht gemacht |
|
Ab 1. Januar 2025 gibt es eine kleine Änderung, die für viele Betroffene von Bedeutung sein könnte. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klärt auf, was bei einem Widerspruch gegen einen Bescheid der Kranken- oder Pflegekasse zu beachten ist. |
|
Düsseldorf. Seit 1. Januar 2025 haben Versicherte bei Widersprüchen gegen Bescheide der Kranken- oder Pflegekassen einen Tag mehr Zeit. Dennoch gibt es wichtige Details zu beachten, wenn der Widerspruch erfolgreich eingereicht werden soll. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, wie die Fristen richtig berechnet werden und welche Stolperfallen existieren.
Wann beginnt die Frist für den Widerspruch?
Die Frist für den Widerspruch gegen einen Bescheid beginnt immer dann, wenn der Bescheid bei der betroffenen Person zugestellt wird. Doch wie wird dieser Zustellungszeitpunkt ermittelt? Die Frist für den Widerspruch wird nicht ab dem Versanddatum des Bescheids, sondern ab dem sogenannten „Bekanntgabetag“ berechnet. Dieser Tag ist nun der vierte Tag nach dem Versand des Bescheids durch die Kasse. So können Versicherte auch dann noch mit einem Widerspruch reagieren, wenn der Bescheid später als erwartet im Briefkasten landet.
Widerspruchsfrist: Wie lange ist Zeit?
Der Zeitraum, in dem der Widerspruch eingelegt werden kann, beträgt in der Regel einen Monat. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, wird die Frist auf den nächsten Werktag verschoben. Bei regionalen Feiertagen kann dies je nach Bundesland variieren.
Stolperfallen und wichtige Hinweise
Neben der korrekten Berechnung des Bekanntgabetages gibt es auch Besonderheiten bei Feiertagen und regionalen Feiertagen zu beachten. Bei Fragen zur Fristberechnung oder zur Vorgehensweise beim Widerspruch bietet die Verbraucherzentrale NRW Unterstützung.
Wie wird der Widerspruch eingelegt?
Widersprüche gegen Bescheide müssen schriftlich bei der Kasse eingereicht werden. Dabei ist es wichtig, den Widerspruch pünktlich zu versenden. Der Widerspruch kann per Fax, Einschreiben oder persönlich abgegeben werden. Es ist jedoch nicht zulässig, den Widerspruch per E-Mail einzureichen. In vielen Fällen bieten Kassen auch die Möglichkeit, den Widerspruch über eine App einzureichen.
Weiterführende Informationen und Unterstützung
Die Verbraucherzentrale NRW stellt auf ihrer Website Musterbriefe zur Verfügung, um den Widerspruch korrekt zu formulieren. Zudem gibt es regelmäßig kostenlose Online-Seminare zu verschiedenen Themen rund um Pflege und Kosten. Weitere Infos und Musterbriefe finden sich auf der Website der Verbraucherzentrale NRW.
Für detaillierte Informationen und weiterführende Hilfe steht die Verbraucherzentrale unter der Telefonnummer 0211-38 59 70 oder per E-Mail an info@verbraucherzentrale.nrw zur Verfügung.
Mehr Informationen
Fristen für Widersprüche und mehr
Musterbrief für Widersprüche
Kostenlose Online-Seminare der Verbraucherzentrale NRW
Heimkosten 1: Welche Kosten kommen auf Sie zu?
Termin: Donnerstag, 30. Januar, 16 bis 17 Uhr, Anmeldung hier
Heimkosten 2: Fragen zur Finanzierung mit Vermögen, Pflegewohngeld oder Sozialhilfe Termin: Donnerstag, 13. Februar, 16 bis 17 Uhr, Anmeldung hier.
(PM/Red) |
|
Pressemitteilung vom 22.01.2025 |
www.nr-kurier.de |
|
|
|
|
|
|