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Pressemitteilung vom 17.04.2025 |
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Rheinland-Pfalz |
Ostern in Rheinland-Pfalz: Was am stillen Karfreitag erlaubt ist |
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Das Osterwochenende bietet vielen Menschen die Gelegenheit, Zeit mit Familie und Freunden zu verbringen. Doch Vorsicht ist geboten, denn besonders am Karfreitag, einem sogenannten stillen Feiertag, gelten in Rheinland-Pfalz auch im 21. Jahrhundert strenge Regeln. |
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Mainz. Am Karfreitag müssen sich Bürger in Rheinland-Pfalz auf besondere Einschränkungen einstellen. Öffentliche Versammlungen, Aufzüge oder Umzüge sind nur dann gestattet, wenn sie der Religionsausübung dienen. Auch laute Arbeiten wie Rasenmähen, Hämmern oder Bohren sind an diesem Tag verboten.
Am Karfreitag sind außerdem öffentliche Sport- und Turnveranstaltungen untersagt. Tanzveranstaltungen dürfen von Gründonnerstag, 4 Uhr, bis Ostersonntag, 16 Uhr, nicht stattfinden. Diese Regelung ist im rheinland-pfälzischen Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage festgeschrieben. In besonderen Fällen können die örtlichen Behörden jedoch Ausnahmen zulassen.
Stille Tage
In Deutschland wird zwischen kirchlichen und christlichen Feiertagen sowie gesetzlichen Feiertagen unterschieden. Zu den stillen Tagen zählen neben Karfreitag auch Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag und der Heilige Abend ab 13 Uhr. Die geltenden Einschränkungen variieren je nach Bundesland.
Auch Kinos unterliegen an stillen Feiertagen besonderen Bestimmungen. Laut der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) in Wiesbaden dürfen nur Filme gezeigt werden, die den ernsten Charakter dieser Tage respektieren. Der stellvertretende Geschäftsführer der FSK, Peter Kaun, erklärt, dass seit den 1980er Jahren viele Filme keine Feiertagsfreigabe erhalten haben. Im Jahr 2024 betraf dies drei Filme: "Terrifier 3", "Sabel is Still Young" und "Terrifier". 2023 waren es zwei Filme, zumeist Horrorfilme. Grund für die sinkende Zahl abgelehnter Filme seien gesellschaftliche Veränderungen.
(dpa/bearbeitet durch Red) |
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Pressemitteilung vom 17.04.2025 |
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