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Nachricht vom 28.01.2013 |
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Region |
Freizeitplaner 2013 für Kinder und Jugendliche erschienen |
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Auch in der aktuellen Ausgabe für 2013 enthält der Freizeitplaner der Jugendämter von Stadt und Kreis Neuwied wieder zahlreiche Tipps, wie Kinder und Jugendliche ihre Freizeit sinnvoll gestalten können. Die Broschüre ist in den Verwaltungen erhältlich, kann aber auch aus dem Internet heruntergeladen werden. |
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Der erste Kreisbeigeordnete Achim Hallerbach und der Beigeordnete der Stadt Neuwied Jürgen Moritz freuten sich, den Freizeitplaner der Kreisjugendpflege und des Kinder- und Jugendbüros der Stadt Neuwied vorstellen zu können. Kinder und Jugendliche finden viele ansprechende Angebote der Jugendpflege, sowie der Vereine und Verbände, die eine große Anzahl an Freizeitangeboten, wie z.B. Feriencamps, Tagesausflügen, Workshops im sportlichen und kreativen Bereich, Stadtranderholungen oder offenen Treffs anbieten.
Nicht nur Kinder und Jugendliche erhalten einen Leitfaden für sinnvolle Freizeitaktivitäten. Das Adressverzeichnis des Freizeitplaners bietet auch interessierten Eltern nützliche Adressen der Jugendpflege, verschiedener Beratungsstellen, Vereine und Verbände in Stadt und Kreis Neuwied.
Hallerbach: "Wie jedes Jahr bin ich froh über die engagierten Vertreter der Institutionen, die an der Entwicklung des neuen Freizeitplaners mitgearbeitet haben, damit dieser auch im Jahr 2013 wieder das reichhaltige Angebot für Kinder und Jugendliche im Landkreis Neuwied bereitstellt."
Das im Januar erscheinende Heft ist kostenlos und im Kreisgebiet über die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Jugendpflege vor Ort zu beziehen. Im Stadtgebiet ist der Freizeitplalner in den Sekretariaten der Schulen, bei der Stadtbibliothek, der VHS, der katholischen Familienbildungsstätte und dem Kinder- und Jugendbüro erhältlich.
Zudem steht der Freizeitplaner als Download im Internet unter www.neuwied.de oder www.kreis-neuwied.de zur Verfügung. Weitere Infos unter 02631/802-170 (Kinder- und Jugendbüro) oder 02631/803-442 (Kreisjugendamt). |
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Nachricht vom 28.01.2013 |
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