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Nachricht vom 26.03.2013 |
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Region |
Steuerberaterkammer RLP informiert |
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Das Thema Werbungskosten oder Sonderausgaben - die Zuordnung hat steuerliche Konsequenzen. Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz informiert zum Thema und den neuen gesetzlichen Regelungen. Die Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben ist kompliziert. |
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Region. Welche Ausgaben des Steuerpflichtigen zu den Werbungskosten und welche zu den Sonderausgaben gehören, ist im Einkommensteuergesetz (§ 9, 10 und 10a EStG) geregelt. Die jeweilige steuerliche Zuordnung entstandener Kosten ist deshalb von besonderem Interesse, weil mit ihr unterschiedliche finanzielle Auswirkungen verbunden sind.
Sonderausgaben können prinzipiell nur im Jahr des Entstehens steuermindernd geltend gemacht werden. Oftmals gelten für sie steuerliche Höchstbeträge. Werbungskosten dagegen sind grundsätzlich auf Nachweis unbegrenzt abzugsfähig. Sie sind darüber hinaus auch vortragbar. Das bedeutet, dass unter Umständen Kosten, die in einnahmeschwachen Zeiten - z. B. bei Arbeitslosigkeit oder während des Studiums - entstehen und als Werbungskosten anerkannt werden, sich steuermindernd in späteren Jahren auswirken können. Möglich ist prinzipiell auch ein Verlustrücktrag in das unmittelbar vorhergehende Jahr. Vor diesem Hintergrund ist es gut zu wissen, welche Kosten wie zuzuordnen sind.
Werbungskosten
Werbungskosten sind grundsätzlich bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Das können gemäß EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sein, Einkünfte aus Kapitalvermögen, solche aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte. Für Arbeitnehmer sind Werbungskosten solche Aufwendungen, die zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind also durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst. Das Finanzamt berücksichtigt pro Jahr bei Arbeitnehmern einen Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro und bei Empfängern von Versorgungsbezügen von 102 Euro. Liegen die Aufwendungen darüber, werden sie in Gänze nur anerkannt, wenn die Kosten eindeutig per Beleg nachgewiesen werden können.
Häufig jedoch liegen die Ausgaben, die allein für die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale anfallen, über dem Pauschbetrag. Generell kann für die Fahrt zur Arbeit, unabhängig von der Art der Beförderung, ein Höchstbetrag von bis zu 4.500 Euro jährlich geltend gemacht werden. Nutzt der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw, gilt die Begrenzung auf 4.500 Euro jährlich nicht. Der Steuerpflichtige muss dann aber nachweisen, dass er die Strecke tatsächlich mit dem Wagen zurückgelegt hat. Auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich als Werbungskosten abziehbar.
Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können auch hier unter Umständen höhere Kosten steuermindernd geltend gemacht werden. Des Weiteren sind Arbeitsmittel, gegebenenfalls auch deren Wartung und Reparaturen, anerkennungsfähig sowie typische Arbeitskleidung, Fachliteratur, Bewerbungskosten und vieles mehr. Als Werbungskosten stets voll abzugsfähig sind Fort- bzw. Weiterbildungskosten in einem ausgeübten Beruf, die nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums anfallen. Hierzu gehören beispielsweise Umschulungen oder berufliche Fortbildungen wie Computer- oder Meisterkurse sowie auch Zweit-, Zusatz-, Master-, Ergänzungs- oder Aufbaustudien.
Sonderausgaben
Sonderausgaben hingegen sind solche Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie sind Aufwendungen der Lebensführung, die steuerliche Berücksichtigung finden, wenn sie konkret im Gesetz genannt werden.
In vollem Umfang als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können seit 2010 die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Pflegeversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung, soweit sie der Basisabsicherung dienen. Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können nur beschränkt im Rahmen der aktuellen Höchstbeträge von 1.900 Euro (z.B. für Angestellte, Beamte und Rentner) bzw. 2.800 Euro (z.B. für Selbstständige) geltend gemacht werden, soweit diese nicht bereits durch die oben genannten Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurden.
Zu den Sonderausgaben zählen beispielsweise auch Unterhaltszahlungen in Höhe von bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sowie möglicherweise zusätzlich bestimmte Versorgungsleistungen.
Kinderbetreuungskosten werden als Sonderausgaben bis zu zwei Dritteln der tatsächlich entstandenen Kosten steuermindernd anerkannt, höchstens aber 4.000 Euro je Kind. Ebenfalls steuermindernd auswirken können sich 30 Prozent des Entgeltes, höchstens aber 5.000 Euro, das der Steuerpflichtige an eine Privatschule zahlt, die sein Kind besucht. Die eigene erste Berufsausbildung oder das erste Studium darf derzeit mit bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr steuerlich zu Buche schlagen.
Für einen Laien ist die Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben nicht immer leicht zu durchschauen und anhängige Prozesse zeigen, dass manch komplizierter Tatbestand einer juristischen Klärung bedarf. Schließlich kann es um beachtliche Beträge gehen. Deshalb empfiehlt es sich, einen Steuerprofi hinzuzuziehen. Zu finden sind derartige Experten auf der Website der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.sbk-rlp.de.
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Nachricht vom 26.03.2013 |
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