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Nachricht vom 06.07.2013
Region
Wichtig: Urlaub für Arbeitslose
Die Arbeitsagentur Neuwied, für die Landkreis Altenkirchen und Neuwied zuständig, informiert zum Thema: Urlaub für Arbeitslose. Es ist unbedingt vor Antritt einer Ferienreise die Zustimmung der Arbeitsagentur einzuholen.
Region. Ferienzeit und Reisezeit - auch für Arbeitslose? Frauen und Männer, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind, können auch in Urlaub fahren. Damit der Urlaub erholsam wird und keine Nachteile entstehen, muss die Agentur für Arbeit vorher zustimmen.

Auch in der Ferienzeit ist es wichtig, dass die Bewerber täglich erreichbar sind. Für den Fall, dass sich eine geeignete Arbeitsstelle bietet oder eine kurzfristige Weiterbildungsmöglichkeit ergibt, darf keine wertvolle Zeit verstreichen, denn schnell ist eine gute Chance vergangen. Dies gilt sowohl für Bewerber, die Leistungen beziehen als auch für Arbeitslose ohne Leistungsbezug.

Die Arbeitsagentur Neuwied weist darauf hin, den Urlaub rechtzeitig - mindestens eine Woche vor Reiseantritt - genehmigen zu lassen. Nur dann bleiben der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Krankenversicherungsschutz für die Dauer der Reise bestehen.
Auch Nichtleistungsempfänger müssen ihre Ortsabwesenheit genehmigen lassen. Wer ungenehmigt ortsabwesend ist, verliert den Status der Arbeitslosigkeit und somit möglicherweise auch entsprechende Meldungen zu Ausfallzeiten der Rentenversicherung.

In einem Telefonat oder persönlichen Gespräch prüft die Agentur für Arbeit, ob beispielsweise während der geplanten Abwesenheit Vermittlungsaussichten in Arbeit bestehen, eine berufliche Qualifizierung geplant ist oder ein Termin in der Arbeitsagentur ansteht.
Arbeitslose können die Zustimmung zur geplanten Abwesenheit telefonisch unter der kostenfreien Service-Nummer 0800 4 5555 00 einholen.

Das Arbeitslosengeld kann maximal für drei Wochen während einer Ortsabwesenheit weitergewährt werden. Bei einem geplanten Urlaub von über drei bis zu sechs Wochen, kann das Arbeitslosengeld nur bis zum Ablauf der dritten Woche gezahlt werden. Ist von vorne herein beabsichtigt, länger als sechs Wochen zu verreisen, besteht für die gesamte Zeit der Reise kein Anspruch auf Leistungen.

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