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Nachricht vom 02.04.2014 |
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Region |
Wolfgang Theis will Bürgermeister von Steimel werden |
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Bei der Kommunalwahl am 25. Mai kandidiert Wolfgang Theis für das Amt des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Steimel. Der 61-jährige Ehemann, Vater und Großvater kennt sich mit praktischen und verwaltungstechnischen Aufgaben aus. Da er fast 30 Jahre in der Verwaltung tätig war, sind ihm die haushaltsrechtlichen und kommunalen Abläufe gut bekannt. Er will sich mit Energie für die Belange der Ortsgemeinde Steimel einsetzen. |
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Steimel. Wolfgang Theis stellt sich mit einem Lebenslauf den Mitbürgerinnen und Mitbürgern vor: „Am 19.12.1952 wurde ich in Woldert geboren. Nach dem Schulabschluss erfolgte eine Lehre als Heizungsbauer, die mit dem Abschluss als Zentral- und Lüftungsbaumeister endete.
Im Jahr 1985 wechselte ich zur Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach. Zuerst arbeitete ich bei den Verbandsgemeindewerken auf dem Gruppenklärwerk Hölzches Mühle. Ich absolvierte 1992 die Prüfung zum Abwassermeister.
Im Jahr 2000 wechselte ich in den Innendienst der Verwaltung und von 2008 bis 2013 war ich Sacharbeiter für Tourismus, Freizeit und Sport, gleichzeitig in der Zeit von 2009 bis 2013 Personalratsvorsitzender.
Seit Dezember 2013 bin ich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und könnte mich somit ganztägig für die Belange der Ortsgemeinde Steimel einsetzen und zeitnah zur Verfügung stehen.
Ehrenamtlich war ich 12 Jahre lang 1. Vorsitzender des Verkehrs- und Verschönerungsvereins Steimel e.V. und ich bin seit einigen Jahren Schatzmeister des Fördervereins Burg Reichenstein e.V. Seit 2013 habe ich die Aufgabe des Schiedsmannes für den Bereich Puderbach II übernommen.“
Theis weist darauf hin, dass er durch seine langjährige ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender des Verkehrs- und Verschönerungsvereins Steimel mit den Strukturen der Ortsgemeinde vertraut sei. Er betont, dass ihm „das Wohl unserer Gemeinde und der hier lebenden Menschen am Herzen liegt. Die Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität ist für mich vorrangig.“
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Nachricht vom 02.04.2014 |
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