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Nachricht vom 13.08.2014
Region
Tücken der Rentenerhöhung – plötzlich steuerpflichtig?
über 20 Millionen Rentner in Deutschland dürften von der aktuellen Rentenerhöhung profitieren. Für manche von ihnen könnte sich allerdings die Frage stellen: Werde ich aufgrund des höheren Einkommens jetzt steuerpflichtig? Die Steuerberaterkammer RlP erläutert einige mögliche Tücken der Rentenerhöhung.
Foto: BundessteuerberaterkammerRegion. Über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner dürften in der Bundesrepublik von den aktuellen Rentenerhöhungen betroffen sein und Grund zur Freude haben. Aber mit jeder Rentenerhöhung stellt sich für viele auch die Frage: Muss ich aufgrund des höheren Einkommens jetzt eine Steuererklärung abgeben oder werde ich gar steuerpflichtig? Denn grundsätzlich können Rentenerhöhungen sich auf den steuerbaren Rentenanteil so auswirken, dass die Abgabe einer Steuererklärung notwendig wird. Ob und wie viel zu deklarieren ist, hängt aber letztlich von der Gesamthöhe der Einkünfte und vom Jahr des Renteneintritts ab und beruht auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, das ab 2005 eingeführt wurde.

Was bedeutet „nachgelagerte Besteuerung“? Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung besagt, dass die Altersrente grundsätzlich besteuert wird und sich im Gegensatz dazu Altersvorsorgeaufwen-dungen während des aktiven Arbeitslebens steuermindernd auswirken. Im Zuge der Umstellung auf eine solche nachgelagerte Besteuerung wurden im Jahr 2005 erstmals 50 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Der zu versteuernde Anteil bei gesetzlichen Renten steigt seither für jeden neuen Rentnerjahrgang bis 2020 in Schritten von zwei Prozent, danach in Schritten von ein Prozent an, so dass 2040 eine Besteuerung von 100 Prozent erreicht wird. Dabei bleibt der einmal ermittelte steu-erfreie Betrag konstant, auch wenn die Rente steigen sollte. Rentenerhöhungen hingegen sind stets dem zu versteuernden Anteil hinzuzurechnen und können folglich auch dazu führen, dass sich die Besteuerungsgrundlage im Laufe der Rentenphase ändert.

Von steigenden Löhnen und Gehältern profitieren gemäß der derzeit gültigen Rentenformel auch Ru-heständler, indem die Renten ebenfalls angepasst werden. Dies führte am 1. Juli 2014 zu einer Ren-tenerhöhung von 2,53 Prozent in den neuen und 1,67 Prozent in den alten Bundesländern. Welche steuerlichen Konsequenzen kann das haben? Ein stark vereinfachtes Beispiel mag das zeigen: Bei Steuerpflichtigen, die beispielsweise 2014 in Rente gehen, beträgt der Besteuerungsanteil 68 Prozent. Das heißt, bei einer angenommenen jährlichen Rente von 12.400 Euro wären 8.432 Euro zu versteuern, der Rest (3.968 Euro) bleibt steuerfrei. Der Ruheständler muss aber in diesem Fall keine Steuern zahlen, da sein theoretischer Steueranteil unter dem Freibetrag liegt, der insgesamt 8.492 Euro im Jahr 2014 beträgt (8.354 Grundfreibetrag plus 102 Euro Werbungskostenpauschale plus 36 Euro Sonderausgabenpauschale). Nach einer Rentenerhöhung um 2,53 Prozent, also 313,72 Euro jährlich, steigt der steuerbare Anteil auf 8.745,72 Euro. Damit wäre der Freibetrag durch die Rentenerhöhung überschritten und für das Jahr in aller Regel eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dennoch muss nicht zwangsläufig eine Steuerzahlung damit einhergehen, weil es für Senioren diverse abzugs-fähige Kosten gibt, die steuermindernd Berücksichtigung finden können. Dazu gehören Krankenkas-senbeiträge und beispielsweise Werbungskosten und Sonderausgaben, die über die Pauschale hin-ausgehen. Auch Arzneimittel, medizinische Leistungen, Krankenhaus- oder Kuraufenthalte können unter bestimmten Voraussetzungen eine steuermindernde Rolle spielen.

Selbst Nebeneinkünfte führen nicht automatisch zu Steuerzahlungen. Im Rahmen eines Minijobs kön-nen Rentner bis zu 450 Euro monatlich dazuverdienen, ohne Abgaben zu zahlen. Andere oder höhere Einkünfte müssen in der Steuererklärung deklariert werden, und die Einkommensteuer wird dann auf die Summe dieser Einkünfte und der Rentenzahlungen erhoben. Berücksichtigt wird dabei aber für Personen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, der sog. Altersentlastungsbetrag. Er gilt zwar nicht für Renten und Pensionen, wohl aber für alle sonstigen Einkünfte wie Mieten, Arbeitslohn oder Ge-winne und berechnet sich als ein bis zum Jahr 2040 auf Null jährlich sinkender Anteil dieser Einkünfte. Für 2014 sind das immerhin 25,6 Prozent, maximal 1.216 Euro, die steuermindernd wirken.

Wer sich unsicher ist, von welchen steuermindernden Beträgen in welchem Umfang Gebrauch gemacht werden kann oder ob eine Veränderung der Rentenbezüge zur Abgabe einer Steuererklärung oder gar einer Steuerzahlung führt, der sollte einen kompetenten Berater hinzuziehen. Steuerberater sind u.a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.stbk-rlp.de.
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