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Nachricht vom 23.03.2015 |
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Region |
Besondere Vorschriften an Gründonnerstag und Karfreitag |
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Am Gründonnerstag ab 18 Uhr sowie ganztägig am Karfreitag bis zum folgenden Samstag 6 Uhr sind öffentliche Tanzveranstaltungen gesetzlich untersagt. Darauf weist auch in diesem Jahr die Verwaltung der Stadt Bad Honnef hin. |
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Bad Honnef. Die Regelung des Feiertagsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen muss von potenziellen Veranstalterinnen und Veranstaltern, die am 2./3. April Unterhaltungsveranstaltungen oder sonstige öffentliche Darbietungen planen, beachtet werden.
Öffentlich ist eine Tanzveranstaltung, wenn allen Zutritt gewährt wird. Nur, wenn der Kreis der Teilnehmenden von vorherein persönlich feststeht und eben nicht jeder oder jede teilnehmen kann, handelt es sich um eine geschlossene Veranstaltung. Unter besonderem Schutz steht als „Stiller Feiertag“ der Karfreitag. Von 0 bis 6
Uhr des folgenden Samstags sind an diesem Tag alle Veranstaltungen untersagt, die der Unterhaltung dienen und somit den Charakter des Tages stören.
Gesetzlich verboten sind Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Zirkusaufführungen sowie der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen dargeboten werden. Auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten, hierzu zählt auch das Abspielen von Musik, sind verboten. Das gilt auch für Diskotheken. Des Weiteren sind sämtliche Theater- und Musikaufführungen auch klassischer Art sowie Opern, Operetten, Musicals, Ballett usw. , soweit sie nicht religiöser oder weihevoller Art sind, untersagt. Verboten sind auch der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten.
Verstöße gegen das Feiertagsgesetz können Bußgelder von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen. Auskunft geben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung unter den Telefonnummern 02224/184-151 sowie 02224/184-158. |
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Nachricht vom 23.03.2015 |
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