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Nachricht vom 07.07.2015
Region
Elektro-Schrott: Gesetzesnovelle soll Recycling stärken
Wie der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) befürwortet auch der 1. Kreisbeigeordnete und Dezernent für Abfallwirtschaft, Achim Hallerbach, die beabsichtigte Anhebung der Recyclingquoten bei der Elektro- und Elektronikgeräteverwertung. Die illegale Entsorgung muss deutlich eingedämmt werden, ansonsten gibt es Schäden für Mensch, Umwelt und Natur.
Kreis Neuwied. "Leider sind aber Teile der geplanten Gesetzes-änderungen kritisch zu sehen. So darf die Möglichkeit der Kommunen, Elektroaltgeräte selbst zu vermarkten und mit den Erlösen den Sammelaufwand zumindest teilweise zu finanzieren, nicht durch verschärfte und bürokratische Meldepflichten unverhältnismäßig erschwert werden," erklärt Hallerbach.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) soll bis Herbst 2015 neu geregelt sein. In diesem Zusammenhang hat der Umweltausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wobei auch der VKU als Interessen-vertretung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung Stellung zu den beabsichtigten Änderungen beziehen konnte. Die wichtigste Verbesserung für Verbraucher und Verbraucherinnen: Der Handel muss unter bestimmten Bedingungen ausgediente Elektrogeräte kostenlos zurücknehmen. Dadurch kommt es bundesweit zu einer Vielzahl neuer Rückgabestellen, die Menge an Geräten, die hochwertig recycelt wird, erhöht sich hierdurch. "Ebenfalls hoffen wir, dass vor allem der illegale Export von Elektro- und Elektronik-Altgeräten deutlich eingedämmt wird", formuliert der Dezernent für Abfallwirtschaft, Achim Hallerbach, die Hoffnung an das novellierte Gesetz.

Der Bundestag verabschiedete dazu eine Novelle des bisher geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. "Es ist ökologisch sinnvoll, wenn Kommunen künftig noch gebrauchstaugliche Altgeräte für die Wiederverwendung aussortieren dürfen. Diese VKU-Forderung tragen wir vollumfänglich mit", erklärt Achim Hallerbach.

Auch für die Rücknahmepflichten des Versandhandels sollten praktikablere Möglichkeiten gefunden werden. "An Stelle der logistisch sehr aufwendigen Rücksendung an den Versandhandel durch den Verbraucher sollte dem Versandhandel ermöglicht werden, die kommunalen Sammelsysteme gegen ein Entgelt mitzubenutzen."

Im Gesetzgebungsverfahren ist weiterhin angedacht, den Handel zur Rücknahme von Elektroaltgeräten zu verpflichten. Neben dem VKU befürwortet dabei auch der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI), dass der Handel zurückgenommene Elektroaltgeräte an die kommunalen Entsorger übergeben soll, die dann für ein ordnungsgemäßes Stoffstrommanagement sowie für die Mengenmeldungen verantwortlich zeichnen.

Elektronische Geräte sind wahre Rohstofflieferanten. Nur durch ein dichtes System der Rücknahme, könne ein ökologisch hochwertiges Recycling ermöglicht werden. Ein wesentlicher Beitrag für die Wirtschaft aber vor allem ein schonender Umgang mit den Umweltressourcen. "Durch ein dichteres Sammelnetz kann die Entsorgung über die graue Restmülltonne reduziert werden. Das Wiederverwenden von hochwertigen Metallen sowie der seltenen Erden bringt dauerhaft eine wesentliche Entlastung. Durch das neue Gesetz kann die Einsammelmenge pro Einwohner deutlich erhöht werden", so Hallerbach.

Fragen zur E-Schrottsammlung, aber auch zur Entsorgung aller anderen Abfälle im Landkreis Neuwied können unter der Telefonnummer 02631/803-308 an die Kreis-Abfallberatung gerichtet werden.

Verbraurerinformation
Große Elektrohändler sind künftig verpflichtet, Elektro-Altgeräte wie Kühlschränke oder Flachbildschirme beim Neukauf eines gleichwertigen Geräts zurückzunehmen. Kleinere Geräte, wie Föhne, Mobiltelefone oder Rasierapparate - der Gesetzgeber spricht von Geräten mit einer Kantenlänge bis zu 25 Zentimeter - müssen sie auch ohne Neukauf eines entsprechenden Geräts zurücknehmen. Die Abgabe der Elektrogeräte erfolgt immer kostenlos. Als "große Elektrohändler" gelten solche Geschäfte, die über mehr als 400 Quadratmeter Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte verfügen, zum Beispiel Elektro- oder auch Baumärkte. Kleinere Fachgeschäfte und Lebensmitteldiscounter werden von der Rücknahmepflicht ausgenommen.
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