NR-Kurier
Ihre Internetzeitung für den Kreis Neuwied
Nachricht vom 13.11.2016
Region
Rat stimmt für Fußgängerüberweg B256 in Straßenhaus
Dem Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen „Verkehrsberuhigung und Gefahrenminderung auf der B256 durch Realisierung eines Fußgängerüberweges im Bereich Poststelle“ hat der Gemeinderat von Straßenhaus mehrheitlich zugestimmt. Jetzt sind die übergeordneten Behörden gefordert. Sie entscheiden über die Umsetzung.
Nach dem Willen des Ortsgemeinderates soll hier ein Fußgängerüberweg entstehen. Foto: Wolfgang TischlerStraßenhaus. Begründung für den Antrag war: Wenn die bestehende Überquerungshilfe umgewandelt wird in einen Fußgängerüberweg, gilt für Kraftfahrer die Pflicht, anzuhalten, wenn Fußgänger hier die Straße überqueren wollen. Dadurch wird die oft viel zu schnelle Durchfahrt der Fahrzeuge zumindest dann verlangsamt, wenn Fußgänger den „Zebrastreifen“ nutzen. Eine Gefahrenminderung bei einem regulären Fußgängerüberweg statt einer einfachen Überquerungshilfe ergibt sich aus der Tatsache, dass mit Beschilderung und weißen Fahrbahnkennzeichnungen für Fußgänger ein besonderer Schutz gegeben ist.

Das gilt auch ohne zusätzliche Lichtzeichenanlage und auch, obwohl es selbst an ampelgeregelten Überwegen mitunter zu Verstößen wegen Durchfahrt bei „Rot“ kommt. Auch wenn in der Vergangenheit die Verwirklichung eines solchen Fußgängerüberweges nicht erfolgte, muss in Anbetracht des hohen Verkehrsaufkommens der Antrag an die übergeordnete Behörde mit Nachdruck erfolgen. Die Ampelregelungen an den beiden bestehenden Fußgängerüberwegen führen nicht zu nennenswerten Rückstaus. Argumentationen, die Erhaltung des Verkehrsflusses wäre nur ohne einen weiteren Fußgängerüberweg gegeben, sind deshalb unzutreffend und folglich zurückzuweisen.

Dem Beschlussvorschlag der Bündnis-Grünen folgte der Ortsgemeinderat von Straßenhaus. Damit hat die Ortsbürgermeisterin laut den Grünen den Auftrag, sich mit den entsprechenden zuständigen Verwaltungen und Behörden kurzfristig in Verbindung zu setzen.
Nachricht vom 13.11.2016 www.nr-kurier.de