NR-Kurier |
Ihre Internetzeitung für den Kreis Neuwied |
|
Nachricht vom 12.01.2018 |
|
Region |
Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht automatisch |
|
Nicht mehr lange und an den Schulen wird das bestandene Abitur gefeiert. Da wird dann gefeiert und der sogenannte "Abi-Streich" gehört dazu. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz weist darauf hin, das bei Unfällen nicht automatisch die gesetzlich Versicherung greift. |
|
Region. Zum bestandenen Abitur gehören für viele junge Menschen traditionell eine Feier und der mit großer Spannung erwartete Abi-Streich. Kommt es dabei allerdings zu einem Unfall, greift nicht automatisch die gesetzliche Unfallversicherung. Darauf weist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hin.
„Gilt die Feier als schulische Veranstaltung, das heißt, sie liegt in der Organisation der Bildungseinrichtung, besteht für die Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz“, erklärt Jörg Zervas von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
Bei Abi-Streichen, die nicht unter Aufsicht, Kontrolle oder Einflussnahme der Schule stehen, sieht das etwas anders aus. „Hier handelt es sich um sogenanntes eigenwirtschaftliches Handeln, das nicht gesetzlich unfallversichert ist“, informiert Jörg Zervas weiter.
Die Schulleitung hat bei schulischen Veranstaltungen darauf zu achten, dass „Späße“, die von den Betroffenen nur schwer beherrschbar sind, unterbleiben. Zu verbieten sind beispielsweise Bungee-Springen oder gefährliche Kletterpartien. Zwar ist der Wunsch nachvollziehbar, die Abi-Feier zu etwas Außergewöhnlichem und Unvergessenem zu machen, doch richtet die Unfallkasse an die jungen Erwachsenen den Appell, sich und andere mit den Abi-Streichen nicht zu gefährden.
Die allseits beliebten Autokorso fallen nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Hier sollten Halter und Fahrer besondere Sorgfalt walten lassen und sich umfassend informieren. (PM)
Mehr zum Thema gibt es unter www.ukrlp.de/Suchbegriff: Abi-Gag oder Webcode: b502.
|
|
Nachricht vom 12.01.2018 |
www.nr-kurier.de |
|
|
|
|
|
|