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Nachricht vom 16.02.2018 |
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Region |
SGD Nord stimmt Sonderbaufläche Einzelhandel in Neustadt zu |
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Aktuell hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord als Obere Landesplanungsplanungsbehörde dem Zielabweichungsantrag der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) zugestimmt. Sie hatte mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 das Verfahren beantragt. |
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Neustadt. Die Ortsgemeinde Neustadt (Wied) beabsichtigt eine Änderung des Flächennutzungs- und die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Durch die Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben geschaffen werden.
Geplant sind die Verlagerung und Erweiterung eines Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von circa 1.500 Quadratmeter und die Verlagerung und Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von circa 1.000 Quadratmeter. Beide Betriebe stellen sich als Verlagerung innerhalb der Ortsgemeinde Neustadt dar.
Die Verbandsgemeinde Asbach soll nun noch in Zusammenarbeit mit den Ortsgemeinden Neustadt und Asbach ein Einzelhandelskonzept aufstellen, um künftige Einzelhandelsentwicklungen interkommunal abstimmen zu können.
Zum Hintergrund:
Nach Ziel 57 des LEP IV ist die Errichtung und Erweiterung von Vorhaben des großflächigen Einzelhandels nur in zentralen Orten zulässig (Zentralitätsgebot). Betriebe mit mehr als 2.000 Quadratmeter Verkaufsfläche kommen nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht. Die Ortsgemeinde Neustadt (Wied) bildet gemäß des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald gemeinsam mit der Ortsgemeinde Asbach einen grundzentralen Verbund mit Kooperationsverpflichtung.
Die SGD Nord kann als Obere Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Stellen die Abweichung von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms zulassen. Voraussetzung ist die Vertretbarkeit und wenn das Landesentwicklungsprogramm in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Die Zielabweichung kann daher nur zugelassen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, das Ministeriums des Innern und für Sport und die SGD Nord als Obere Bauaufsichtsbehörde ihr Einvernehmen erteilen. Nach Berücksichtigung der von Gebietskörperschaften und Fachstellen vorgetragenen Belange wurde die Abweichung von dem Zentralitätsgebot (Ziel 57) Satz 2 gemäß Landesentwicklungsprogramm IV 2008 zugelassen.
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Nachricht vom 16.02.2018 |
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