NR-Kurier |
Ihre Internetzeitung für den Kreis Neuwied |
|
Nachricht vom 27.09.2018 |
|
Politik |
SGD Nord, Kreis und Stadt Neuwied tauschen sich zum Distelfeld aus |
|
Am Dienstag, 25. September, trafen sich Vertreter der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, der Kreisverwaltung Neuwied und der Stadt Neuwied zum Austausch in der Thematik zu den Geruchsbelästigungen im Neuwieder Gewerbegebiet „Distelfeld“. Die SGD erläuterte in diesem Gespräch, dass unmittelbar nach Aufkommen der Beschwerden überprüft wurde, ob die im Focus der Beschwerden stehende Anlage alle Auflagen der Betriebsgenehmigung erfüllt. Zudem wurde die ordnungsgemäße Funktion der technischen Anlagen überprüft. Verstöße könnten hierbei nicht festgestellt werden. |
|
Neuwied. Da bisher kein eindeutiger Verursacher festgestellt werden konnte, wurde weiterhin eine Geruchsmessung durchgeführt durch ein unabhängiges Fachbüro seitens der SGD beauftragt. Dazu wurden unterschiedliche Gebiete, in denen eine Geruchsbelästigung auftrat, in ein Raster aufgenommen. Diese festgelegten Rasterpunkte werden regelmäßig, zu unterschiedlichen Tagesstunden und Wochentagen, von qualifizierten Personen aufgesucht, um mögliche Gerüche festzustellen und diese gegebenenfalls zuzuordnen. Dieses Vorgehen muss im Rahmen einer Langzeitstudie durchgeführt werden, um die unterschiedlichen Witterungsbedingungen und Windverhältnisse, aber auch Gerüche weiterer möglicher Quellen ausreichend sicher zu erfassen. Kurzfristig kann nicht mit belastbaren Ergebnissen gerechnet werden.
Das Ergebnis aus der zusätzlich durch die SGD Nord gegenüber der Firma Suez angeordneten Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Biofilters wird in Kürze erwartet. Sobald dieses vorliegt wird die SGD Nord weiter informieren.
Die SGD hat darüber hinaus ausdrücklich ihre Bereitschaft bekundet an einer durch Stadt und Kreis Neuwied initiierten Bürgerversammlung teilzunehmen. Hier könnten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SGD Nord umfassend informieren.
Hintergrund
Die SGD Nord arbeitet weiter intensiv daran, die Ursache für die Geruchsbelästigung zu ermitteln und nimmt Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sehr ernst. Dazu können weiter Erfassungsbögen zur Geruchsermittlung zur Unterstützung der Ursachenerforschung auf der Homepage der SGD Nord abgerufen werden unter:https://sgdnord.rlp.de/de/wasser-und-abfall/kreislaufwirtschaft/abfallanlagen/gewerbegebiet-neuwied-distelfeld/.
Gerüche können erhebliche Belästigungen für Anwohner in der Nähe von gewerblichen Anlagen darstellen. Für die subjektiv empfundene Belästigung ist sowohl die Häufigkeit der Geruchswahrnehmung als auch die Art der Gerüche selber maßgebend. Bei vielen industriellen und gewerblichen Tätigkeiten werden Geruchsstoffe emittiert. Emittenten können chemische Fabriken, Lackieranlagen, Lebensmittel- oder Abfallbetriebe, aber auch landwirtschaftliche Betriebe sein. Allen ist gemeinsam, dass sie Abgase ausstoßen, die geruchsintensive Stoffe beinhalten. Es gibt sehr geruchsintensive Abgase, die bereits in sehr großer Verdünnung wahrgenommen werden können. Meist handelt es sich dabei um komplexe chemische Stoffgemische, bei denen die genaue chemische Zusammensetzung nicht bekannt ist. Eine messtechnische Erfassung von Gerüchen ist im Gegensatz zu toxischen Stoffen nicht möglich. Als Grundsatz für die Bewertung von Gerüchen gilt, dass gewerbliche Anlagen gemäß dem Stand der Technik die Geruchsemissionen soweit begrenzen müssen, dass sie zu keiner erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Der gänzliche Ausschluss von Geruchsimmissionen kann nicht gefordert werden, da ansonsten die Ansiedlung vieler Gewerbebetriebe bereits aufgrund von unvermeidbaren Geruchsemissionen ausgeschlossen wäre. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) dürfen an bis zu 10 Prozent der Jahresstunden Gerüche von Industriebetrieben in Wohngebieten wahrnehmbar sein, ohne dass dies schon als erhebliche Belästigung zu werten ist. Wird der Grenzwert von 500 Geruchseinheiten (GE) pro Kubikmeter Abluft eingehalten, so kann unter normalen Umständen davon ausgegangen werden, dass in der Nachbarschaft einer solchen Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen mehr auftreten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dort gar keine auf die Anlage zurückzuführenden Gerüche mehr auftreten dürfen. Für Gewerbe- und Industriegebiete liegt dieser Wert bei 15 Prozent der Jahresstunden. (PM)
|
|
Nachricht vom 27.09.2018 |
www.nr-kurier.de |
|
|
|
|
|
|