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Nachricht vom 20.12.2018 |
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Region |
Weihnachtsgeld: Schöne Bescherung – doch wer hat Anspruch? |
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Gesetzlich gibt es keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern diese Sonderzahlung nicht zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde. Allerdings zahlen viele deutsche Unternehmen ein Weihnachtsgeld aus, obwohl es keine festgeschriebene Vereinbarung gibt. Wie das Weihnachtsgeld rechtlich geregelt ist und wer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, erklärt Professor Dr. Simon A. Fischer von der SRH-Fernhochschule in Riedlingen. |
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Region. Sonderzahlung, Gratifikation oder Weihnachtsgeld: Für viele Arbeitnehmer ein angenehmer Geldsegen zum Jahresende. Wie das Weihnachtsgeld rechtlich geregelt ist und wer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, erklärt Professor Dr. Simon A. Fischer, Studiengangsleiter Wirtschaftsrecht an der SRH-Fernhochschule – The Mobile University mit Sitz im schwäbischen in Riedlingen.
Gesetzlich gibt es keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern diese Sonderzahlung nicht zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde. Allerdings zahlen viele deutsche Unternehmen ein Weihnachtsgeld aus, obwohl es keine festgeschriebene Vereinbarung gibt. Wird wiederholt Weihnachtsgeld gezahlt, entsteht bei den Arbeitnehmern ein Vertrauen, dass auch im nächsten Jahr wieder Weihnachtsgeld bezahlt wird. Dieses Vertrauen hält die Rechtsprechung für schützenswert und es entsteht, wenn das Weihnachtsgeld mehrmals hintereinander ausgezahlt wurde, eine sogenannte „betriebliche Übung“. Im Falle der betrieblichen Übung haben die Angestellten rechtlich einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Professor Fischer empfiehlt Arbeitnehmern daher: „Sollte nach mehrjähriger Zahlung auf einmal die Zahlung des Weihnachtsgeldes ausbleiben, dann sollte geprüft werden, ob bereits eine betriebliche Übung vorliegt und somit ein Rechtsanspruch geltend gemacht werden kann.“
Für Arbeitgeber hat Fischer den Rat: „Wenn das Weihnachtsgeld nirgendwo geregelt ist, es trotzdem zum Beispiel aus Motivationsgründen gezahlt wird, sollte spätestens bei der Auszahlung darauf hingewiesen werden, dass es eine freiwillige Leistung ist, die jedoch nicht bei einer wiederholten Zahlung zu einem Rechtsanspruch führen soll.“ Zudem haben sogar Mitarbeiter, die noch vor Jahresende aus dem Unternehmen ausscheiden, unter Umständen einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. „Hierbei kommt es auf die Motive und die Begründung des Arbeitgebers an. Begründet der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes zum Beispiel mit der guten Leistung der Angestellten, dann erhält das Weihnachtsgeld einen Entgeltcharakter und die ausgeschiedene Person hat Anspruch auf einen Anteil des Weihnachtsgeldes. Daher lohnt es sich immer auf die Begründung zu achten,“ weiß der Rechtsexperte der SRH-Fernhochschule. (PM)
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Nachricht vom 20.12.2018 |
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