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Nachricht vom 25.12.2018 |
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Region |
Silvesterfeuerwerk: Was erlaubt ist und was nicht |
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Wenn erst einmal die weihnachtliche Ruhe vorbei ist, laufen die Vorbereitungen für den Jahreswechsel an. Für viele gehört das mitternächtliche Feuerwerk dazu. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord rät zur Achtsamkeit beim Kauf und Abbrennen von Silvesterfeuerwerk und erläutert, was erlaubt ist und was nicht. |
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Koblenz/Region. Krachende Böller und glitzernde Raketen gehören traditionell zum Jahreswechsel. Ein Silvesterfeuerwerk bereitet vielen Menschen großes Vergnügen. Dabei sollten aber auch mögliche Gefahren bedacht und gewisse Spielregeln eingehalten werden. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord rät zur Achtsamkeit beim Kauf und Abbrennen von Silvesterfeuerwerk.
Verkauf erst ab dem 28. Dezember
Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk, so genannte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, beginnt in diesem Jahr am 28. Dezember und endet am 31. Dezember 2018. Vor dem 28. Dezember 2018 ist es daher verboten, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 an den Endverbraucher zu verkaufen. Ganz wichtig: An Endverbraucher darf nur Feuerwerk mit aufgedruckter CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen benannten Stelle verkauft werden. Beispiele der Kennzeichnung sind„0589-F1-XXXX“ oder „0589-F2-XXXX“ für eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Feuerwerk der Kategorie 1 darf ganzjährig nur an Personen über 12 Jahre, Feuerwerk der Kategorie 2 nur im Zeitraum des Jahreswechsels und ausschließlich an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Personen unter 18 Jahren dürfen daher Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht in Besitz haben oder abbrennen.
Vorschriften beim Verkauf beachten!
Bei der Lagerung und für den Verkauf sind Höchstlagermengen und Brandschutzmaßnahmen, ganz besonders in den Verkaufsräumen, zu beachten. Feuerlöscher müssen in Reichweite sein, es muss sichere Verkehrs- und Fluchtwege für Kunden und Beschäftigte geben, die ein schnelles Verlassen des Gefahrenbereiches gewährleisten. Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 2 ist nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht an Ständen im Freien erlaubt. Der Verkauf muss ständig durch fachkundiges Personal überwacht werden.
Verbot in der Nähe von Kirchen und Kliniken
Feuerwerkskörper dürfen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und Altenheimen ist das Abbrennen grundsätzlich verboten. Außerdem sind örtliche Abbrennverbote in Orten mit besonders schützenswerten Objekten, beispielsweise historische Fachwerkshäuser, zu beachten. Eltern sollten darauf achten, dass Feuerwerkskörper nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich sind. Beim Abbrennen ist die auf den Feuerwerkskörpern aufgedruckte Gebrauchsanleitung unbedingt zu beachten. So steht einem sicheren Silvestervergnügen Nichts im Wege.
► Informationen bietet der Flyer des Landeamtes für Umwelt: „Verkauf und Aufbewahrung von Silvesterfeuerwerk der Kategorien 1 und 2“. (PM)
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Nachricht vom 25.12.2018 |
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