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Nachricht vom 31.01.2019 |
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Auch OLG Koblenz entscheidet gegen SGD Präsident Kleemann |
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„Ich freue mich sehr, dass die juristische Auseinandersetzung, die der Präsident der SGD Nord, Dr. Ulrich Kleeman (Grüne) nach eigener Aussage als Privatperson gegen mich angezettelt hat, mit dem Beschluss des OLG Koblenz endgültig beendet ist und jetzt wieder das eigentliche, die Menschen im Umfeld des Kompostwerk der Firma Suez enorm belastende Problem, die Beseitigung des ekelhaften Gestanks in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt wird. Dieses Ziel werde ich gemeinsam mit Conrad Lunar und ganz vielen Mitstreitern nicht aus den Augen verlieren,“ kommentiert CDU-Fraktionschef Martin Hahn den ihm durch seinen Rechtsanwalt Dr. Armin Roßbach übermittelten Beschluss des OLG Koblenz, der Kleemann auch sämtliche Kosten der bisherigen Auseinandersetzung auferlegt. |
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Neuwied. Mit Datum vom 29. Januar hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz die sofortige Beschwerde des Dr. Kleemann gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 7. November 2018 sowie dessen Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückgewiesen und keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Martin Hahn auf Unterlassung/Widerruf wegen Persönlichkeitsverletzung festgestellt und bestätigte damit die Haltung des Landgerichtes Koblenz, dass in seiner Entscheidung vom 7. November 2018 festgestellt hatte, „dass dem Antragsteller (Dr. Ulrich Kleemann) der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus §§823,1004 BGB nicht zusteht.“
In ihrer Begründung stellen die Richter fest: „Die vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen stellen in ihrer Gesamtschau nicht widerrufbare Werturteile dar, deren Tatsachensubstrat von der übergeordneten Meinungsäußerung nicht ohne Verfälschung des Sinngehaltes der Äußerungen möglich wäre, das heißt sie stellen gerade keine in ein Werturteil gekleidete Tatsachenbehauptung dar (1.). Die vom Antragsgegner verlautbarte Meinungsäußerung schmäht den Antragsteller auch nicht (2.). Im Rahmen der sodann notwendigen Abwägung der Schutzinteressen des Antragstellers mit dem Recht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit fällt zugunsten des Antragsgegners ins Gewicht, dass die Behauptung, der Antragsteller habe die Anwesenheit von Mitarbeitern des Kompostwerkes in der Besprechung vom 24. September 2018 in seiner Pressemitteilung nicht offenbart, wahr ist (3.).“
CDU-Fraktionschef Martin Hahn und Rechtsanwalt Dr. Armin Roßbach zeigen sich davon überzeugt, „dass weitere juristische Schritte Kleemanns wenig Aussicht auf Erfolg haben und gehen davon aus, dass ein Verfahren in der Hauptsache für Kleemann nicht zielführend sein könne“.
„Die Frage, ob Dr. Kleemann als Behördenleiter einer oberen Landesbehörde, die unter anderem für die Genehmigung, Aufsicht und Kontrolle umweltrelevanter Anlagen und deren Auswirkungen auf Mensch und Natur, in diesem wichtigen Amt noch tragbar ist, kann alleine die ihm vorgesetzte Ministerin in Mainz beantworten“, macht Hahn seine Haltung klar. „Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Herr Dr. Kleemann ja mehrfach öffentlich erklären ließ, die verschiedenen zivil- und strafrechtlichen Verfahren nicht in seiner Funktion, sondern als Privatmann geführt und bezahlt zu haben, seine eigenen Schriftsätze aber auf SGD Briefbögen und in seiner Funktion als Präsident versandt wurden erscheint merkwürdig. Ebenso wird auch seitens des Rechtsanwaltes nie Herr Dr. Kleemann als Privatperson erwähnt, es geht immer um seine Funktion und seine Behörde. Genau diese Diskrepanz zwischen Aussagen und Handeln werden wir zu gegebener Zeit einer genauen Prüfung bezüglich ihres Wahrheitsgehaltes unterziehen.“
Auszug aus dem Urteil:
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss in Sachen Dr. Ulrich Kleemann, Schillerstr. 15, 56075 Koblenz - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte VHM Rechtsanwälte, Südallee 31-35, 56068 Koblenz gegen Martin Hahn, Alleestr. 24, 56566 Neuwied - Antragsgegner und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte JR Jansen - Dr. Rossbach, Friedrichstraße 71, 56564 Neuwied wegen einstweiliger Verfügung (Unterlassung/Widerruf - Persönlichkeitsrechtsverletzung) Beglaubigte Abschrift hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Häger, die Richterin am Oberlandesgericht Zimmlinghaus und den Richter am Oberlandesgericht Engelhorn am 29.01.2019 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26. November 2018 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. November 2018 sowie die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. Januar 2019 gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziff. 3 des Beschlusses vom 7. November 2018 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
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Nachricht vom 31.01.2019 |
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