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Nachricht vom 16.09.2019
Wirtschaft
Aufwandsentschädigung im Ehrenamt: Diese steuerlichen Begünstigungen gibt es
Gut 40 Prozent der Bundesbürger ab 14 Jahren engagieren sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich. Völlig unentgeltlich ist das Ehrenamt aber bekanntlich nicht immer. Oft wird zumindest eine geringe Aufwandsentschädigung gezahlt. Durch steuerliche Anreize versucht die Politik, das soziale Engagement weiter zu fördern. Welche steuerlichen Entlastungen Ehrenamtler in Anspruch nehmen können, erklärt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Auch für Trainer in einem Sportverein gibt es Übungsleiterpauschalen, die bis zur Höhe von 2.400 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei sind. (Foto: Keith Johnston auf Pixabay)Region. Etwas mehr als 40 Prozent der Bundesbürger ab 14 Jahren engagieren sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich beispielsweise bei der Feuerwehr, in Sportvereinen, in Kirchen sowie in kulturellen oder sozialen Einrichtungen. Dabei steht nicht der Verdienst im Vordergrund, sondern vielmehr die Freude und Sinnhaftigkeit durch ihre Arbeit, anderen helfen zu können. Davon profitiert die Gesellschaft. Doch völlig unentgeltlich ist das Ehrenamt nur in den seltensten Fällen. Häufig wird zumindest eine geringe Aufwandsentschädigung gezahlt. Durch steuerliche Anreize versucht die Politik, das soziale Engagement weiter zu fördern. „Es gibt zahlreiche steuerliche Entlastungen für ehrenamtlich tätige Menschen. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme dieser steuerlichen Begünstigungen sind allerdings sehr unterschiedlich", so die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Übungsleiterpauschale
Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten können pro Person und Jahr 2.400 Euro (200 Euro monatlich) steuer- und sozialabgabenfrei vereinnahmt werden. Darüber hinaus ist lediglich der Anteil der Einnahmen steuerpflichtig, der die Übungsleiterpauschale übersteigt. In den Genuss der Vergünstigung können nicht nur die sogenannte Übungsleiter kommen, sondern beispielsweise auch Ausbilder und Erzieher, Trainer in einem Sportverein, Leiter eines Chores, Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr sowie Lehrbeauftragte an Hochschulen und Volkshochschulen. Voraussetzung ist, dass die Person die jeweilige Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erbringt. Sie darf die Tätigkeit nicht hauptamtlich, sondern muss diese nebenberuflich ausüben. Dies wiederum ist dann der Fall, wenn der zeitliche Aufwand für das Ehrenamt nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufes in Anspruch nimmt. Dabei können auch Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Es spielt prinzipiell keine Rolle, ob die Tätigkeit im Inland oder europäischen Ausland ausgeübt wird.

Ehrenamtspauschale
Wenn Ehrenamtler pro Jahr weniger als 720 Euro für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten, fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an, da die Ehrenamtspauschale in diesem Fall greift. Diese 720 Euro (60 Euro monatlich) müssen für eine nebenberufliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung gezahlt werden. Auch hier gilt, dass bei weiteren Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Überschreitung des Freibetrages nur der über die Pauschale hinausgehende Betrag zu versteuern ist. Auf diesen Anteil sind zudem in voller Höhe Sozialabgaben zu zahlen. Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale keine Vorgabe hinsichtlich der begünstigten Tätigkeit. Einzige Voraussetzung ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem Zweckbetrieb ausübt wird. Das sind beispielsweise Alten- und Pflegeheime, Mahlzeitendienste, Religionsgemeinschaften, Jugendherbergen oder Werkstätten für behinderte Menschen. Die steuerliche Vergünstigung gilt für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine sowie kirchliche oder öffentliche Einrichtungen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart handeln. Übt eine Person die Tätigkeit als Übungsleiter und im Ehrenamt parallel aus, kann sie für dieselbe Tätigkeit nur einmal von der steuerlichen Vergünstigung Gebrauch machen.

Kombination der Ehrenamtspauschale mit der Übungsleiterpauschale
Engagiert sich eine Person in unterschiedlichen Ehrenämtern, die gesondert vergütet werden, kann sie zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch von der Ehrenamtspauschale Gebrauch machen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Trainer auch gleichzeitig der Kassenwart des Sportvereins ist. Die jeweiligen Pauschalen für das Ehrenamt – also den Übungsleiter- und den Ehrenamtsfreibetrag – gibt es jährlich allerdings nur einmal, auch wenn mehrere Ehrenämter parallel oder nacheinander ausübt werden.

Freibetrag für rechtliche Betreuer
Ist ein Mensch beispielsweise aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage, rechtliche Angelegenheiten selbst zu erledigen, setzt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer ein. In der Regel wird diese Aufgabe von Familienangehörigen unentgeltlich übernommen. Betreuern steht jedoch der Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr zu. Zu den Begünstigten zählen ehrenamtliche rechtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder sowie ehrenamtliche Pfleger. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormundschaften, Betreuer und Pflegschaften sind jedoch nur steuerfrei, wenn sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten den Freibetrag von jährlich 2.400 Euro nicht überschreiten.

Werbungskosten
Falls die im Rahmen des Ehrenamts entstandenen Aufwendungen nicht erstattet wurden, ist in eingeschränktem Umfang der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die mit dem Ehrenamt in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 20. November 2018, dass die Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen. Nach Ansicht des BFH würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil ansonsten in einen Steuernachteil umschlagen. Um die Verluste steuerlich berücksichtigen zu können, muss der Übungsleiter seine Tätigkeit allerdings mit Gewinnerzielungsabsicht aus-üben.

Arbeitnehmerpauschbetrag
Sofern keine sonstige Anstellung besteht, sollte die ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt werden, indem mit der gemeinnützigen Organisation ein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart wird. Dann kann der Ehrenämtler für diese Tätigkeit den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr nutzen. Dieser Betrag bleibt zusätzlich zur Ehrenamtspauschale steuerfrei, sodass insbesondere Studenten oder Hausfrauen davon profitieren und als Ehrenamtliche insgesamt 1.720 Euro pro Jahr einnehmen können, ohne dafür Steuern zu zahlen.

Weitere steuerliche Förderung des Ehrenamts geplant
Die Länder-Finanzminister planen zusätzliche steuerliche Anreize für ehrenamtliches Engagement, indem die Übungsleiterpauschale um 600 auf jährlich 3.000 Euro sowie die Ehrenamtspauschale um 120 auf 840 Euro pro Jahr erhöht werden soll. Darüber hinaus soll die Freigrenze für die Besteuerung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von steuerbegünstigten Körperschaften von 35.000 auf 45.000 Euro steigen. (Text: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz)
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