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Nachricht vom 25.12.2019 |
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Region |
Sicherer Umgang mit Feuerwerkskörpern zur Vermeidung von Verletzungen und Bränden
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An Silvester wird gefeiert und das neue Jahr „eingeschossen“. Jedes Jahr passieren bei dieser Knallerei schlimme Unfälle. Hände, Augen, Ohren sind besonders gefährdet. Und Feuerwerkskörper können schnell Brände entfachen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aber auch zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachwerten wie zum Beispiel Gebäuden, Einrichtungen und Möbeln beachten Sie beim Umgang mit Feuerwerkskörpern bitte die folgenden Hinweise: |
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Hachenburg/Region. Achten Sie beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln auf die Gefahrenklasse. Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in vier Klassen eingeteilt:
Klasse I: Feuerwerksspielwaren (Aufdruck BAM-P I)
Klasse II: Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM-P II)
Klasse III: Mittelfeuerwerk (Aufdruck BAM-P III)
Klasse IV: Großfeuerwerk
Feuerwerkskörper der Klassen III und IV dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur in der Zeit vom 31. Dezember, 18 Uhr bis zum 1. Januar, 1 Uhr erlaubt. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden.
Lesen Sie sich in jedem Fall vor dem Umgang mit den Feuerwerkskörpern die Gebrauchsanweisung des Herstellers durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I, z.B. Tischfeuerwerk, ist es wichtig zu wissen, ob ein Abbrennen des Feuerwerkskörpers in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.
In der Silvesternacht sollten Sie sämtliche Lüftungsklappen und Fenster schließen. Für Büro- und Betriebsräume, Lager, Ställe, Schuppen, Garagen gilt das Gleiche.
Die Mehrzahl der Feuerwerkskörper darf nur im Freien gezündet werden. Feuerwerkskörper, die in Treppenhäusern oder Wohnungen gezündet werden, können einen Brand entfachen. Das Entzünden von Feuerwerkskörpern auf Balkonen kann ebenfalls häufig zu Bränden führen.
Halten Sie keine Feuerwerkskörper wie zum Beispiel Kanonenschläge, Donnerschläge oder Böller in der Hand, sondern legen Sie diese im Freien auf den Boden und zünden Sie sie dann mit „langem Arm“ an. Nach dem Anzünden sollten Sie einen ausreichenden Sicherheitsabstand von drei bis vier Metern haben. Feuerwerkskörper und Raketen nicht unkontrolliert wegwerfen. Feuerwerkskörper niemals auf Menschen werfen.
Starten Sie auch keine Raketen aus der Hand, sondern nur aus einer auf den Boden gestellten Flasche. Die Flasche muss so aufgestellt werden, dass die Rakete nach dem Zünden ungehindert aufsteigen kann. Raketen, deren Stöcke beschädigt sind, dürfen nicht gezündet werden, da deren Flugbahn unberechenbar ist. Nicht gezündete Feuerwerkskörper niemals nachzünden.
Feuerwerksartikel der Klasse II niemals an Kinder und Jugendliche weitergeben. Kinder sollten während des Feuerwerks in der Silvesternacht nicht unbeaufsichtigt bleiben.
In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders leicht in Brand geraten können, dürfen Feuerwerkskörper nur in ausreichendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung gezündet werden.
Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst und verändern Sie niemals die Bestandteile von bereits vorhandenen Feuerwerkskörpern. Es können hierbei unvorhersehbare Gefahren entstehen.
Feuerwerkskörper sollten in der Silvesternacht in fest verschließbaren Taschen aufbewahrt werden. Nach der Entnahme eines Feuerwerkskörpers sollte der Vorratsbehälter sofort wieder fest verschlossen werden. Bewahren Sie niemals die Feuerwerkskörper körpernah auf.
Sollte es trotz aller Vorsicht dennoch zu einem Feuer gekommen sein, bewahren Sie Ruhe und alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr.
Aufgrund einer Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist es seit 1. Oktober 2009 unter anderem verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern abzubrennen. Diese neue Regelung dient dem besonderen Schutz historischer Altstädte und somit selbstverständlich auch für den historischen Stadtkern von Hachenburg.
Gleichzeitig wird erneut darauf hingewiesen, dass das Steigenlassen von Himmelslaternen in Rheinland-Pfalz verboten ist.
Nicht zuletzt fördert die Entsorgung des zurückbleibenden Mülls eine gute Nachbarschaft in 2020. (PM)
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Nachricht vom 25.12.2019 |
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