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Nachricht vom 21.07.2020 |
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Region |
Streit über des Nachbars Zaun und Hecke - Gleiche Zaunhöhe für alle? |
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Darf ein Nachbar über die nachbarrechtlich zulässige Höhe von Zaun und Hecke hinaus einen Zaun errichten und die Hecke wachsen lassen, wenn sich der Nachbar selbst nicht an die von ihm verlangten Höhen hält? Diese Frage hatte die 13. Kammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten. |
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Zum Sachverhalt:
Die Parteien des Rechtsstreits sind Grundstücksnachbarn. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden sich auf dem Grundstück der Beklagten ein Zaun und eine Hecke, wobei sich die Hecke aus Sicht des Grundstücks der Klägerin hinter einem blickdichten Metallzaun mit Plastiklamellen befindet. Die Stämme dieser Hecke befinden sich 40 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Zaun der Beklagten hat an der niedrigsten Stelle eine Höhe von 2,06 Meter. Die Klägerin begehrt sowohl den Rückbau des Zauns auf eine von ihr als nachbarrechtlich zulässig erachtete Höhe von 1,20 Meter als auch einen Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 1,50 Meter. Selbst hat die Klägerin an den seitlichen Grenzen ihres Grundstücks aber Zäune in einer Höhe von 1,84 Meter und 1,87 Meter errichtet.
Die Entscheidung:
Die 13. Zivilkammer hat die Klage nur teilweise für begründet erachtet, weil die unmittelbar an den streitgegenständlichen Zaun angrenzenden Zäune der Klägerin selbst die von der Klägerin geforderte Rückbauhöhe deutlich überragten. Die Kammer hat daher die Beklagte zu einem Rückbau des Zauns auf die gleiche Höhe wie die angrenzenden Zäune der Klägerin und einen Rückschnitt der Hecke auf Höhe des zurückgebauten Zauns verurteilt.
Für die im Nachbarrecht zulässige Höhe von Zäunen ist § 39 des rheinlandpfälzischen Landesnachbar-Rechtsgesetzes (LNRG RP) maßgebend. Diese Vorschrift sieht zunächst nur einen Anspruch auf Errichtung eines Zauns vor. Ein solcher muss sich, falls bauordnungsrechtlich in der Ortschaft nichts anderes vorgeschrieben ist, nach der dortigen Ortsüblichkeit richten. Wenn eine solche Ortsüblichkeit nicht feststellbar ist, gilt ein 1,20 Meter hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich. Entspricht eine vorhandene Einfriedung durch einen Zaun nicht den vorgenannten Maßgaben, ergibt sich hieraus umgekehrt ein Abwehrrecht aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 39 LNRG RP gegenüber dem vorhandenen Zaun.
Zwar gibt es in der Ortschaft, in der sich die beiden Grundstücke befinden, weder einen dies regelnden Bebauungsplan noch ergeben die im Ort vorhandenen Einfriedungen ein einheitliches Bild im Sinne von ortsüblichen Einzäunungen, dennoch kann die Klägerin nach Auffassung der Kammer keinen Rückbau auf eine Höhe von 1,20 Meter verlangen. Zwischen Grundstücksnachbarn gilt nämlich für das notwendige Zusammenleben das sogenannte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, demzufolge Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind. Diese Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme können zur Beschränkung bis hin zum Ausschluss bestehender nachbarrechtlicher Rechte führen, wenn über die Anwendung der gesetzlichen Regelung hinaus ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Nachbarn dringend geboten ist.
Dies ist nach Ansicht der Kammer hier der Fall, da die Klägerin selbst an den streitgegenständlichen Zaun angrenzend Zäune errichtet hat, die im Falle eines Rückbaus des Zauns der Beklagten auf die geforderte Höhe von 1,20 Meter den Zaun der Beklagten deutlicher überragen würden als dies umgekehrt derzeit der Fall ist. Bei einem Rückbau würden die Zäune der Klägerin den zurückgebauten Zaun der Beklagten um mehr als 60 Zentimeter überragen. Dies ist weit mehr als die umgekehrte Höhendifferenz von etwa 20 Zentimeter derzeit. Ein schützenswertes Eigeninteresse der Klägerin an der Schaffung eines solchen Zustands ist für die Kammer nicht erkennbar gewesen. Im derzeitigen Zustand ist eine optische Beeinträchtigung nämlich allenfalls in geringem Maß vorhanden, da sich die Zäune trotz der vorhandenen leichten Höhendifferenz letztlich gleichen.
Hinsichtlich der Hecke hat die Kammer entschieden, dass diese weiterhin auf eine Höhe geschnitten werden muss, die sie hinter dem Zaun nicht sichtbar sein lässt. Bei einem Grenzabstand von 40 Zentimeter ist eine Hecke grundsätzlich gemäß § 45 Nr. 2 LNRG RP auf eine Höhe von 1,50 Meter begrenzt. Allerdings sieht § 46 Abs. 2 Nr. 1 LNRG eine Ausnahmeregelung vor, wenn sich die Hecke, wie hier, hinter einer undurchsichtigen Einfriedung befindet. Dies ist zwar hier derzeit der Fall, dies ist jedoch auf die übermäßige Höhe des Zauns zurückzuführen. Daher muss die Hecke auch nach Rückbau des Zauns auf die zulässige Höhe weiter hinter diesem optisch verschwinden, wenn sie die nachbarrechtlich zulässige Höhe überschreiten soll.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz
Soweit baurechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist oder gefordert wird, richtet sich die Art der Einfriedung nach der Ortsübung. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so gilt ein 1,20 Meter hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich. Reicht die nach Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Art der Einfriedung nicht aus, um dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen zu bieten, so hat der zur Einfriedung Verpflichtete die Einfriedung in dem erforderlichen Maße zu verstärken oder zu erhöhen.
(Landgericht Koblenz- 13 S 6/20 – Urteil vom 10. Juli 2020 – Rechtskräftig)
Hintergrund: § 45 LNRG RP
Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:
1. mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe 0,25 m,
2. mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe 0,50 m,
3. mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe 0,75 m,
4. mit Hecken über 2,0 m Höhe einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand als 0,75 m.
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Nachricht vom 21.07.2020 |
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