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Nachricht vom 14.10.2020 |
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Wirtschaft |
Darf der Stromverbrauch geschätzt werden? |
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Wann man die Jahresabrechnung für seinen Strom- oder Gasverbrauch erhält, hängt vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehungsweise vom Beginn der Versorgung ab. Ist der Verbrauch dann wider Erwarten besonders hoch oder auch niedrig ausgefallen, lohnt es sich, genauer hinzusehen. Ursache kann ein veränderter Verbrauch, ein Fehler beim Ablesen oder auch eine falsche Schätzung des Verbrauchs sein, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. |
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Koblenz. Kleine Vermerke in der Fußnote der Rechnung verraten, ob der Zählerstand vom Kunden selbst abgelesen und dem Versorger mitgeteilt wurde, ob der Versorger selbst oder ein Dritter, zum Beispiel der Netzbetreiber, den Zählerstand abgelesen haben oder ob der Zählerstand geschätzt beziehungsweise rechnerisch ermittelt oder hochgerechnet wurde.
Eine Schätzung des Verbrauchs ist nur unter bestimmten Umständen zulässig, zum Beispiel, wenn die Zählerräume zum Ablesen vom Versorger oder Netzbetreiber nicht betreten werden konnten und der Kunde zum Selbstablesen aufgefordert wurde, der Aufforderung aber nicht nachkam. Stellt sich heraus, dass eine Schätzung nicht zulässig war, muss die Abrechnung korrigiert werden, sobald die tatsächlichen Verbrauchszahlen vorliegen.
Für weitere Informationen und Terminvereinbarung
Fragen rund um Strom- und Gasrechnungen, Energieverträge und Vertragsbedingungen beantworten die Energierechtsberater in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale. Die Beratung kostet (bis zum Jahresende) 17,55 Euro. Die Beratung findet alle 14 Tage mittwochs in der Beratungsstelle Koblenz, Entenpfuhl 37, 56068 Koblenz statt.
Auch zum Wechsel des Strom- und Gasversorgers wird derzeit für 4,85 Euro beraten. Eine Terminvereinbarung ist erforderlich, unter Telefon 0261/12727, per E-Mail an energierecht@vz-rlp.de oder online unter www.verbraucherzentrale-rlp.de. VZ-RLP
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Nachricht vom 14.10.2020 |
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